Das Deutsche Verkehrsforum (DVF) warnt davor, die neuen Lärmschutzvorgaben für Schienenwege, die mit dem Wegfall des so genannten Schienenbonus eingeführt werden sollen, auch auf den innerstädtischen öffentlichen Personenverkehr (ÖPNV) zu übertragen.

"Die Kosten, die durch eine solche Vorgabe für die Städte, Kommunen sowie die Verkehrsunternehmen entstehen würden, können diese schlicht nicht stemmen. Schon jetzt türmt sich ein Sanierungsstau für den ÖPNV von vier Milliarden Euro auf, der sich jährlich um 330 Millionen Euro Investitionsbedarf erhöht. Durch eine solche Regelung müssten bei Neu- und Umbaumaßnahmen bei Hoch- und S-Bahnen oder auch Straßenbahnen zusätzlich Lärmschutzvorrichtungen vorgenommen werden.", erklärte Thomas Hailer, Geschäftsführer des DVF.

Der Bundesrat hat gefordert, den Schienenbonus bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2015 für alle neuen Vorhaben zu streichen. Der Bundestag sah einen späteren Zeitpunkt vor. Nun liegt das Verfahren beim Vermittlungsausschuss, der darüber entscheiden soll. Eine weitere Forderung des Bundesrats ist auch, bei Neu- und Umbaumaßnahmen im Stadtverkehr die neuen Lärmgrenzwerte wie beim Schienenbonus einzuführen. Dies verstärkt die ohnehin unsichere Finanzierungssituation des ÖPNV zusätzlich. Bei gleich bleibendem Investitionsniveau hieße es die Projektumsetzung zu strecken, wodurch die Maßnahmen zusätzlich teurer würden.

Die Lärmbelastung durch Schienenverkehr ist an Bahnstrecken mit hohem Aufkommen an Güterverkehr besonders relevant. Dort Lärm zu reduzieren ist sinnvoll und notwendig. "Jetzt die Städte zu verpflichten, bei Straßenbahn oder S-Bahn, die selben Lärmschutzmaßnahmen wie beim Schienengüterverkehr einzusetzen ist nicht verhältnismäßig.", so Hailer weiter.

Der so genannte "Schienenbonus" führt dazu, dass Lärmschutzmaßnahmen an Schienenwegen erst dann gesetzlich erforderlich sind, wenn der Beurteilungspegel für Straßenverkehrslärm um 5 dB(A) überschritten wird. Für Schienenlärm gibt es also im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern einen Bonus in Bezug auf zulässigen Lärm.